8/3.4.2 Gefährdungsbeurteilung

Autor: Rudolf

Systematik der Gefährdungsbeurteilung

Den Arbeitgeber trifft eine gestufte Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Zum einen hat er bei jedem Arbeitsplatz, für den er eine Gefährdungsbeurteilung vornimmt, auch eine mutterschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Sobald er Kenntnis von einer Schwangerschaft hat, hat er diese Gefährdungsbeurteilung fallbezogen zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 10 Abs. 2 MuSchG).

Allgemeine Gefährdungsbeurteilung

Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung hat anlassunabhängig, also unabhängig von einer konkreten oder bekannten Schwangerschaft, zu erfolgen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes ist dabei jede Tätigkeit bzgl. der Gefährdung nach Art, Ausmaß und Dauer, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann, zu beurteilen; es ist zu prüfen, ob Schutzmaßnahmen deswegen erforderlich sein werden, die Arbeitsbedingungen umgestaltet werden können oder eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz unmöglich sein wird. § 10 MuSchG ist eine mutterschutzspezifische Sonderregelung, die § 5 ArbSchG ergänzt.3)