Autor: Rudolf |
Der Arbeitgeber muss nicht nur eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und Schutzmaßnahmen ergreifen sowie mit der Frau ein Gespräch über die Arbeitsbedingungen führen bzw. ihr ein solches Gespräch anbieten; wichtig ist auch, dass er diese Tätigkeiten dokumentiert, will er keine Ordnungswidrigkeit begehen (§ 14 MuSchG).
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