8/3.8 Kündigungsverbot

Autor: Rudolf

Zeitraum des Kündigungsschutzes

Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer schwangeren Frau unzulässig. Auch nach der Schwangerschaft besteht bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch vier Monate nach der Entbindung ein Verbot von Kündigungen. Im Fall einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt eine Frist von vier Monaten. Innerhalb dieser Fristen sind auch Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers im Hinblick auf eine Kündigung der Frau verboten. Die Arbeitnehmerin muss die Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung grundsätzlich dem Arbeitgeber mitteilen.

Kündigungsschutzklage

Die Frau muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage einreichen, ansonsten gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§§ 7, 4 Satz 1 KSchG). Hätte der Arbeitgeber von dem Sonderkündigungsschutz wissen können, was stets der Fall ist, wenn die Schwangerschaft zuvor angezeigt war, greift § 4 Satz 4 KSchG ein (zum Bestandsschutz ausführlich Teil 7/8.4).1)

Darüber kann eine Kündigung, die wegen einer Schwangerschaft ausgesprochen wird, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sein und Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG begründen.2)

1)

BAG, Urt. v. 17.10.2013 - , NZA 2014, .