8/4.3 Kinderarbeit (§§ 5 ff. JArbSchG)

Autor: Sadtler

Grundsätzliches Verbot der Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Kinder in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 1 JArbSchG Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung (§ 2 Abs. 3 JarbSchG). Kinder sind besonders schutzbedürftig und sollen vor Überanstrengung sowie davor geschützt werden, zu Lasten ihrer Schulausbildung als billige Arbeitskräfte ausgenutzt zu werden.23)

§ 5 Abs. 1 JArbSchG ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB 24) und ein i.S.d. § Abs. , das gem. § Abs. auch für Jugendliche gilt, die nach den Schulgesetzen der Länder der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Die Einwilligung des Kindes bzw. vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen und seiner Personensorgeberechtigten ist daher unbeachtlich. Bei (drohenden) Verstößen gegen das Beschäftigungsverbot hat der Minderjährige ein .