8/4.8 Durchführung des JArbSchG

Autor: Sadtler

Das JArbSchG wäre wirkungslos, wenn seine Durchführung nicht überwacht und ggf. durchgesetzt würde. Dies geschieht nach Maßgabe der §§ 47 ff. JArbSchG.

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes (in deutscher Sprache) und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 47 JArbSchG). Hierdurch soll die Information des Jugendlichen gewährleistet werden.

Daneben muss der Arbeitgeber, wenn er regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt, nach § 48 JArbSchG einen Aushang über regelmäßige Arbeitszeit und Pausen an geeigneter, also für die Jugendlichen frei zugänglicher Stelle im Betrieb anbringen. Er muss außerdem Verzeichnisse der bei ihm beschäftigten Jugendlichen nach § 49 JArbSchG führen, sie aufbewahren und sie ggf. an die Aufsichtsbehörde weitergeben (§ 50 JArbSchG).

8/4.8.1 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Ausführung des JArbSchG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde.

Gewerbeaufsichtsamt