8/6.1 System des Arbeitsschutzrechts

Begriff des Arbeitsschutzes

Unter Arbeitsschutz versteht man Maßnahmen, die die Verhütung von Arbeitsunfällen und den Schutz vor arbeitsbedingten physischen oder psychischen Gesundheitsgefahren bezwecken. Ferner fallen hierunter Maßnahmen, die eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit erreichen wollen (vgl. § 2 Abs. 1 ArbSchG).

Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzrechts

Das Arbeitsschutzrecht1) ist teilweise dem Zivilrecht, überwiegend aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen setzen sich zum einen aus staatlichen Regelungen (z.B. ArbSchG; ArbSiG; IfSG; ArbMedVV; ArbStättV) und zum anderen aus autonomen Regelungen der Unfallversicherungsträger (Unfallverhütungsvorschriften) zusammen.

Europäisches Arbeitsschutzrecht

Bei der Anwendung und Auslegung nationaler Arbeitsschutzvorschriften sind die europarechtlichen Vorgaben zu beachten.2) Auf Grundlage von Art. 153 AEUV wurden zahlreiche europäische Richtlinien erlassen, die einen Mindestschutz normieren, z.B. die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz.3) Die europäischen Regelungen dienen einerseits dem sozialen Schutz der Beschäftigten, andererseits der Harmonisierung des Binnenmarkts.