8/6.4.2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Autor: Rudolf

Bestellungspflicht

Nach §§ 2, 5 ASiG, § 2 DGUV Vorschrift 1 ist der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichtet. Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten.

Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bestellung

Dabei hat der Arbeitgeber die Wahl zwischen drei rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten:10)

1.

Beschäftigung des Betriebsarztes und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses11)

2.

Verpflichtung eines Betriebsarztes und/oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die freiberuflich tätig ist12)

3.

Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten und/oder Fachkräften für Arbeitssicherheit (vgl. § 19 ASiG)

Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung

Der Betriebsrat bzw. der Personalrat hat ein der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung (§ Abs. Nr. 7 , § Abs. Nr. 11 ).