8/6.7.2 Alkoholverbot

Autor: Rudolf

Rechtsgrundlagen

Eine allgemeine Vorschrift, die allen Beschäftigten den Alkoholgenuss im Betrieb oder die Arbeit unter Alkoholeinfluss generell untersagt, gibt es nicht. § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 begründet lediglich ein relatives Alkoholverbot. Danach ist es den Beschäftigten untersagt, sich in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden können.

Praxistipp

Ein absolutes Alkoholverbot besteht für die Beschäftigten bestimmter Branchen (z.B. § 5 DGUV Vorschrift 23 "Wach- und Sicherungsdienste"). Ein Alkoholverbot für alle Beschäftigten im Betrieb kann nur durch eine Betriebsvereinbarung (Muster siehe Teil 8/6 in der Musterbibliothek) gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 16) oder - in betriebsratslosen Betrieben - durch einzelvertragliche Vereinbarung oder Ausübung des arbeitgeberischen Direktionsrechts eingeführt werden.17)

Ablehnung der Arbeitsleistung