8/9.1.1 Merkmale des Berufsausbildungsverhältnisses

Autor: Lakies

Ausbildungszweck

Das Berufsausbildungsverhältnis beruht auf einem Vertrag zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Es ist kein Arbeitsverhältnis, weil nicht Vergütung und Arbeitsleistung im Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis stehen, sondern der Ausbildungszweck im Vordergrund steht (vgl. § 13 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Trotz des Ausbildungszwecks steht indes auch Auszubildenden im Rahmen eines Arbeitskampfs um einen Tarifvertrag, der auch ihre Arbeitsbedingungen regeln soll, ein Streikrecht zu.1)

Kurzarbeit

Wegen des Ausbildungszwecks darf zulässigerweise keine Kurzarbeit für Auszubildende angeordnet werden.2) Als Folge davon sind die Regelungen über Kurzarbeit auch für Ausbilder nicht anwendbar, sofern diese Auszubildende zu betreuen haben.

Während der Coronapandemie wurde zum Teil gleichwohl auch für Auszubildende Kurzarbeit durchgeführt. Rechtmäßig ist das allenfalls dann, wenn wegen behördlicher Anordnungen eine tatsächliche Ausbildung faktisch unmöglich ist, wobei dieses Risiko an sich zum Risikobereich der Ausbildenden gehört, das nicht einseitig auf die Auszubildenden verlagert werden darf, zumal die Kurzarbeit auch zu einer Kürzung der Ausbildungsvergütung führt (vgl. zur Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung vgl. Teil 8/9.4.3.7).

Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe