8/9.1.3 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften

Autor: Lakies

Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 10 Abs. 2 BBiG). Unabhängig davon werden in vielen arbeitsrechtlichen Gesetzen Berufsausbildungsverhältnisse (bzw. zur Berufsbildung Beschäftigte) ausdrücklich mit in ihren Anwendungsbereich einbezogen, z.B. § 1 Abs. 2 EFZG, § 2 Satz 1 BUrlG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG, § 2 Abs. 2 ArbZG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 AGG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG, § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

Es gelten auch die arbeitsrechtlichen und vertragsrechtlichen Normen des BGB, vor allem die Regelungen zur AGB-Kontrolle (§§ 305 - 310 BGB)9) und zum Betriebsübergang613a BGB).10)

Auszubildende unterliegen ferner auch den sonstigen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, so für behinderte Menschen (§§ 151 ff. SGB IX; siehe Teil 8/5), für werdende Mütter (MuSchG; siehe Teil 8/3), für Elternzeitler (§§ 15 ff. BEEG; siehe Teil 8/2) und für Minderjährige (JArbSchG; siehe Teil 8/4).

Mindestlohn, Mindestausbildungsvergütung