8/9.1.4 Teilausbildung im Ausland

Autor: Lakies

Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Die Durchführung von Auslandsaufenthalten haben die zuständigen Stellen in geeigneter Weise zu überwachen und zu fördern (§ 76 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich (§ 76 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

Unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Ausland dem Ausbildungsziel dient, wird diese als Teil der Berufsausbildung angesehen. Da der Auslandsabschnitt das Ausbildungsverhältnis (mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten) nicht unterbricht, bestehen die Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag für den Ausbildenden fort, insbesondere der Vergütungsanspruch (§ 17 BBiG).

Die Ausbildung im Ausland kann nur im Einverständnis mit dem Ausbildenden erfolgen. Ein Auslandsaufenthalt muss zwischen Auszubildendem und Ausbildendem vereinbart und im Ausbildungsvertrag niedergeschrieben werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Bei nachträglicher Entscheidung bedarf es einer Vertragsänderung (§ 11 Abs. 4 BBiG). Die Gesamtdauer des Auslandsaufenthalts soll 1/4 der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

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