8/9.1.5 Andere Vertragsverhältnisse (§ 26 BBiG)

Autor: Lakies

Anwendungsbereich des § 26 BBiG

Das BBiG enthält in § 26 eine Sonderregelung für "andere Vertragsverhältnisse". § 26 BBiG gilt für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, wobei es sich allerdings nicht um eine Berufsausbildung i.S.d. BBiG handelt. Für Berufsausbildungsverhältnisse gilt nämlich unmittelbar das BBiG. Zu diesen anderen Vertragsverhältnissen gehört u.a. die Berufsausbildungsvorbereitung (§ 68 BBiG; siehe Teil 8/9.1.6) wie auch die betriebliche Einstiegsqualifizierung, die gem. § 54a SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit finanziell gefördert werden kann und der Vorbereitung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf dient.12)

Für die berufliche Fortbildung (vgl. § 53 BBiG) und die berufliche Umschulung (vgl. § 58 BBiG) findet § 26 BBiG dagegen keine Anwendung, weil die Norm in erster Linie solche Vertragsverhältnisse erfasst, in denen erstmals berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet werden sollen. Das ist bei der Fortbildung und Umschulung gerade nicht der Fall.13)