8/9.3.1 Vertragspartner

Autor: Lakies

Das Berufsausbildungsverhältnis kommt durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags, dem Berufsausbildungsvertrag, zustande. Vertragsparteien sind die Ausbildenden und die Auszubildenden, und zwar auch dann, wenn diese minderjährig sind. Die gesetzlichen Vertreter müssen in dem Fall in den Ausbildungsvertrag einwilligen oder ihn genehmigen (§§ 107, 108 BGB). § 113 BGB findet auf den Abschluss von Ausbildungsverträgen keine Anwendung1) Im Handwerk heißen die Auszubildenden Lehrlinge (vgl. § 21 HwO). Der Ausbildende ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (§ 10 Abs. 1 BBiG), also die Privatperson oder bei einer Einzelfirma der Firmeninhaber oder die juristische Person, die mit dem Auszubildenden den Vertrag schließt. Der Ausbildende muss entweder selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

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