8/9.3.5 Dauer der Ausbildung

Ausbildungsordnung

Der Beginn der Berufsausbildung, der in die Vertragsniederschrift aufzunehmen ist, kann an sich frei vereinbart werden, korrespondiert aber regelmäßig mit dem Beginn des Berufsschuljahres. Die Dauer der Ausbildung, die in die Vertragsniederschrift aufzunehmen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG), ergibt sich i.d.R. aus der einschlägigen Ausbildungsordnung. In Ausnahmefällen ist eine Kürzung, aber auch eine Verlängerung der Ausbildungszeit möglich.

Zu einer Kürzung der Ausbildungsdauer (siehe Teil 8/9.3.5.1) kann es kommen durch

eine Anrechnung beruflicher Vorbildung (§ 7 BBiG),

eine Kürzung im Einzelfall (§ 8 Abs. 1 BBiG),

vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) und Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG).

Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer (siehe Teil 8/9.3.5.2) ist möglich

im Einzelfall auf Antrag der Auszubildenden (§ 8 Abs. 2 BBiG),

bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG),