9/11.5 Prüfung einer Aufrechnungslage

Autor: Metz

In seltenen Fällen wendet der Arbeitgeber ein, er habe die Aufrechnung wegen Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt, bzw. er habe ein Zurückbehaltungsrecht, da er noch eine Forderung gegenüber dem Betriebsrentner habe. Somit könne dieser aus der Versorgungszusage keine Ansprüche herleiten.

Hintergründe sind häufig Schadensersatzansprüche bei gefahrgeneigter Arbeit oder aber auch Schlechtleistung aus dem Arbeitsverhältnis wie Diebstahl, Betrug u.Ä. Zudem neigen auch Insolvenzverwalter dazu, die Aufrechnung zu erklären. Diese ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Dabei ist Folgendes zu prüfen:

Wenn es sich z.B. um einen Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO und §§ 30, 43, 64 GmbHG handelt, so besteht keine Aufrechnungslage.

Gemäß § 393 BGB sind Aufrechnungen gegen Schadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung nicht möglich. Ebenso scheitert eine Aufrechnung an der fehlenden Fälligkeit der zukünftigen Rentenzahlungen. Eine Aufrechnung würde gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG verstoßen. Die Nichtigkeit der Aufrechnungserklärungen gem. § 134 BGB wäre die Folge.16)

Zudem ist eine Aufrechnung mit Rentenforderungen aus der Vergangenheit sowie der Zukunft ausgeschlossen. Altersrentenansprüche sind gem. § 394 Satz 1 BGB unpfändbar.