9/11.7 Vergleich statt Urteil

Autor: Metz

Auch für den bAV-Prozess gilt der § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Danach verhandelt der Vorsitzende zum Zwecke einer gütlichen Einigung mit den Parteien zumeist auf der Grundlage der Klageschrift. Dabei ist zu beobachten, dass viele Arbeitgeber sich zu der Klageschrift nicht äußern. Dies gilt auch für den PSV.

In dem Rechtsgespräch hat der Vorsitzende den Parteien eine Einschätzung seiner rechtlichen Auffassung mit dem Hinweis bzw. der Frage zu geben, ob der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet werden kann. Ein solcher Vergleich kann dazu führen, dass der Versorgungsberechtigte auf bestimmte Ansprüche verzichtet.

Somit stellt sich die Frage, ob dieser Vergleich gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG verstößt. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen sogenannten Tatsachenvergleich handelt oder nicht.