9/11.8 Streitwert und Honorar

Autor: Metz

Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG in der ersten Instanz bzw. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in der zweiten Instanz im Urteil i.V.m. §§ 97, 92 ZPO festzusetzen.

Die Wertfestsetzung erfolgt hinsichtlich der zukünftigen Leistungen der bAV auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG werden die bei der Einreichung der Klage fälligen Beträge von den Arbeitsgerichten - im Gegensatz zu den Landgerichten - nicht zugerechnet.

Wenn der Kläger mit der Klage den Gesamtbetrag der künftigen monatliche Betriebsrente zum Streitgegenstand gemacht hat, so hat er auch Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen Betrag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten, weil er nur so über den Gesamtbetrag seiner Betriebsrente eine rechtskräftige Entscheidung erreichen kann.27)

Diese Festlegung gilt auch bei Anpassungsklagen. Mit einer sogenannten Spitzenbetragsklage wird der freiwillig gezahlte Sockelbetrag gerade nicht von der Rechtskraft erfasst. Für die Wertfestsetzung ist aber ohne Bedeutung, dass der Kläger seine Klage eventuell auch zulässigerweise auf den strittigen Mehrbetrag hätte einschränken können.28)