Autor: Metz |
In der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber sowie im bAV-Prozess ist der sichere Umgang mit der juristischen Methodenlehre nicht nur zur Auslegung des lückenhaften Gesetzeswortlauts, sondern auch zur Vertragsergänzung von individuell ausgehandelten Verträgen erforderlich. Ebenso sind kollektive Verträge wie Gesamtzusagen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge auszulegen, um den möglichen Parteiwillen zu erfassen. Außerdem ist die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwingend erforderlich.
Eine große Anzahl von Begriffen, die im BetrAVG genannt werden, sind nicht durch den Gesetzgeber definiert. Dazu gehört u.a. der Begriff der wirtschaftlichen Lage in § 16 BetrAVG. Zudem hat der Arbeitgeber bei dem Versorgungsversprechen oder einer Versorgungsordnung das freie Gestaltungsrecht.
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