Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in der bAV ergeben sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Nr. 10 BetrVG. Danach sind Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitbestimmungspflichtig. Dazu gehört auch die bAV. Jedoch bezieht sich dieses Mitbestimmungsrecht nur auf das Grundverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, nicht aber auf eine Rückdeckungsversicherung.1)
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Verwaltung von Sozialeinrichtungen zu beteiligen. Als Sozialeinrichtungen betrachtet das BAG auch die Verwaltung einer Unterstützungskasse oder Pensionskasse, nicht jedoch die Rückdeckungsversicherung, die der Arbeitgeber zur Finanzierung einer Direktzusage abgeschlossen hat.2)
Die Frage ist jedoch, in welchem Organ der Betriebsrat vertreten sein muss, z.B. wenn die Satzung der Kasse als Organ nicht nur den Vorstand, sondern auch einen Beirat neben den Vorstand vorsieht.
BeispielOrgane des Vereins sind:
Beirat: (1) Der Beirat hat die Aufgabe und das Recht, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Unterstützungskasse zufließen, beratend mitzuwirken. |
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