9/2 Bedeutung der BAG-Rechtsprechung für das BetrAVG

Autor: Metz

Der Anwender muss in der betriebsrentenrechtlichen Praxis wissen, dass das BetrAVG gesetzgebungstechnische Mängel hat, die zu vielen Entscheidungen des BAG geführt haben. Somit ist der Rechtsanwender verpflichtet, neben dem Gesetz die Rechtsprechung des BAG zu berücksichtigen, da das Betriebsrentenrecht mehr "case law" als Ergebnis guter Gesetzgebungstechnik ist.

Sonderzuständigkeit

Der dritte Senat des BAG verfügt über eine Sonderzuständigkeit. Dieser Senat beschäftigt sich ausschließlich mit Fragen der betrieblichen Altersversorgung und hat sich infolgedessen zu einer Art Ersatzgesetzgeber herausgebildet. Jedoch wird dieser gelegentlich durch den Gesetzgeber korrigiert.

Das BAG ging in seiner Entscheidung vom 30.09.2014 davon aus, dass der Arbeitgeber für die Leistung seiner Pensionskasse dem Grunde und der Höhe nach einstandspflichtig ist, wenn diese nicht in der Lage ist, die zugesagte Leistung zu erfüllen.1)

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des BRSG das BAG korrigiert, so dass die vorstehende Entscheidung nicht mehr anzuwenden ist.2)

Mangelhafte Gesetzgebungstechnik

Für den Rechtsanwender bedeutet die mangelhafte Gesetzgebungstechnik des BetrAVG, dass er sich nicht nur mit dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch mit dem Inhalt der meist unbestimmten Rechtsbegriffe beschäftigen muss.