9/3.5 Unterstützungskasse - Renten- und Kapitalzusage

Autor: Metz

Auch für den Begriff der Unterstützungskasse hat der Gesetzgeber eine Legaldefinition in § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG geschaffen. Danach liegt eine Unterstützungskasse vor, wenn die bAV von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die auf ihre Leistung keinen Rechtsanspruch gewährt. Ähnlich wie bei der Direktversicherung gilt für den Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage die Aufnahme des Begünstigten in die Unterstützungskasse.

Die Unterstützungskasse darf gem. § 1b Abs. 4 BetrAVG keinen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gewähren. Nur dann unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht und der persönlichen Steuerpflicht.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist dieser Ausschluss des Rechtsanspruchs wegen des Entgeltcharakters der bAV bedeutungslos geworden. Der Arbeitnehmer hat immer einen Anspruch auf die zugesagten Leistungen. Für den Fall der Leistungsunfähigkeit der Unterstützungskasse haftet somit der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Leistungen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Arbeitnehmer zwei Gläubiger hat, den Arbeitgeber und die Unterstützungskasse, obwohl diese gem. § 1b Abs. 4 BetrAVG als rechtsfähige Versorgungseinrichtung definiert ist, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Der Arbeitnehmer kann nach der Rechtsprechung des BAG über den Arbeitgeber auf die Unterstützungskasse zugreifen.32)