9/3.6 Pensionsfonds - Renten- oder Kapitalzusage

Autor: Metz

Definition

Für den Begriff der Pensionsfondszusage hat der Gesetzgeber gleich zwei Legaldefinitionen im BetrAVG und im VAG geschaffen. Gemäß § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG liegt ein Pensionsfonds vor, wenn die bAV von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen auf seine Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt.

Gemäß § 236 VAG ist ein Pensionsfonds eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der bAV für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt. Dabei hat der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistung. Der Pensionsfonds ist verpflichtet, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung oder als Einmalzahlung zu erbringen. Die Höhe des für diese Leistung zu entrichtenden Einmalbeitrags muss nicht alle vorgesehenen Leistungsfälle in versicherungsförmigen Garantien zusagen.

Wie sich aus der Definition des VAG ergibt, ist ein Pensionsfonds eine besondere Form eines Lebensversicherungsunternehmens, das keine versicherungsförmigen Garantien abgeben muss. Da der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds hat, unterscheidet sich dieser von einer Direktversicherung, bei der der Arbeitnehmer nur ein Bezugsrecht hat.