9/4 Formen der bAV über den Arbeitgeber

Die bAV war bis in die 1980er-Jahre rein arbeitgeberfinanziert und wurde von den Arbeitgebern auch nicht als besondere Belastung empfunden. In den Jahren des wirtschaftlichen Aufschwungs nach 1945 wurde die Kürzung des steuerlichen Gewinns als großer Vorteil gesehen.

Erst als die Arbeitgeber zunehmend Planrechnungen für die zukünftigen Belastungen durch ihre versicherungsmathematischen Sachverständigen erstellen ließen, wurde deutlich, dass die rein arbeitgeberfinanzierten Zusagen zu einer hohen Verschuldung der Unternehmen geführt haben. Dabei stand die Auswirkung der gestiegenen Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten im Vordergrund. Jedoch wurde der Finanzierungsbedarf noch mit einer Kapitalmarktrendite von 5-6 % p.a. berechnet, die wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase nicht mehr zu erzielen ist.

Als auch diese Annahme sich verschlechterte, wurden zahlreiche Versorgungswerke in der Großindustrie umgestellt, die in der Vergangenheit rein arbeitgeberfinanzier waren.

Da der Arbeitgeber das Recht hat, allein zu entscheiden, ob die bAV für die Zukunft fortgesetzt wird, erklärten sich die Betriebsräte bereit, neue Versorgungsordnungen zu schaffen, in denen die bAV überwiegend von den Arbeitnehmern im Rahmen der sogenannten Entgeltumwandlung finanziert wurde und sich der Arbeitgeber nur verpflichtete, Zuschüsse unter der Bedingung zu leisten, dass die Arbeitnehmer sich zur Mitfinanzierung der bAV verpflichteten.