9/4.3 Sicherung der Wertgleichheit

Autor: Metz

Das wesentliche Problem der Entgeltumwandlung ist die Sicherung der sogenannten Wertgleichheit. Neben der Gestaltung der Entgeltumwandlungsvereinbarung, die für Arbeitnehmer zumeist einfach ist, für Leitende jedoch kompliziert, ist in der Praxis der Begriff der bAV gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nur dann erfüllt, wenn künftige Entgeltansprüche in wertgleiche Anwartschaften umgewandelt werden. In der Gestaltung der Umwandlungsvereinbarung wird festgelegt, in welchem Durchführungsweg die Beiträge des Arbeitnehmers angelegt werden sollen.

Bei dem Durchführungsweg der Direktversicherung stellt sich zudem die Frage, welcher Tarif auszuwählen ist, aus dem sich die Leistung der Direktversicherung ergibt. Für diese Frage hat das BetrAVG keine Regelung getroffen. Infolgedessen haben sich daraus in der Praxis zahlreiche Probleme ergeben. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber allein entscheidend für die Auswahl der Versicherungsgesellschaft und des Tarifs. Dabei kann er auch Tarife benutzen, die Kosten für den Vertrieb der Lebensversicherungsgesellschaft vorsehen, sogenannte gezillmerte Tarife.2)