9/5.1 Gesamtzusage als betriebliche Einheitsregelung

Autor: Metz

In der betriebsrechtlichen Praxis spielen Gesamtzusagen und arbeitsrechtliche Einheitsregelungen heute nur noch eine untergeordnete Rolle, da diese Regelungen nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zumeist durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge oder Einzelzusagen abgelöst worden sind.

Besonders vor dem Inkrafttreten des BetrAVG haben Arbeitgeber von mittelgroßen Betrieben die Möglichkeit gewählt, den Arbeitnehmern ihres Betriebs gleichlautende Versorgungsversprechen zu erteilen. Da diese meist einen identischen Inhalt hatten, wurden sie als arbeitsvertragliche Einheitsregelung bezeichnet.

Dazu war es vielfach üblich, dass der Arbeitgeber auf seinem Briefbogen den Arbeitnehmer anschrieb und anbot, eine bAV zu erhalten. Dieses Angebot musste von dem Arbeitnehmer angenommen werden. Aufgrund der Annahme der Willenserklärung wurden diese Gesamtzusagen oder vertraglichen Einheitsregelungen Bestandteil der jeweiligen Einzelverträge.

Gesamtzusagen und Einheitsregelungen sahen zumeist lebenslange Altersrenten vor, die aus heutiger Sicht kaum noch finanzierbar sind. Deshalb versuchen die Arbeitgeber, diese Regelung durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat abzulösen. Dabei kann es zu erheblichen rechtlichen Problemen kommen (vgl. Teil 9/6.3).