9/5.5 Gleichbehandlung

Autor: Metz

Obwohl der Arbeitgeber grundsätzlich entscheiden kann, ob er eine arbeitgeberfinanzierte bAV einführt, wer zu diesem Empfängerkreis gehört, in welcher Weise er diese bAV dotiert, ist er an den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, nachdem der Gesetzgeber diesen Grundsatz auch in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG erwähnt hat. Damit hat dieser verdeutlicht, dass sich neben der bekannten betrieblichen Übung eine Versorgungsverpflichtung auch aus diesem Grundsatz ergeben kann. Infolgedessen hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in verschiedener Weise Eingang in die Rechtsprechung des BAG gefunden. Dabei geht es nicht nur um die unmittelbare, sondern auch um die mittelbare Benachteiligung.20)

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Hälfte der Arbeitnehmer eines Betriebs eine entsprechende Zusage erhalten haben und der Arbeitgeber die unterschiedliche Behandlung des ausgeschlossenen Arbeitnehmers nicht nachvollziehbar begründet kann.21)

Ausnahmen in Versorgungsordnung