9/5.6 Betriebsübergang gem. § 613a BGB

Autor: Metz

Eine weitaus größere Bedeutung in der betriebsrentenrechtlichen Praxis hat die Haftung des Arbeitgebers infolge eines Betriebsübergangs gem. § 613a Satz 1 BGB.

Betriebsübergänge entstehen heute vielfach dadurch, dass Großkonzerne Betriebsteile oder Sparten abspalten, weil sie nicht mehr zum Kerngeschäft gehören.

Sanierende Übertragung

Weitere Bedeutung hat der Betriebsübergang bei der sogenannten sanierenden Übertragung im Rahmen der Insolvenz. Dabei kauft der Erwerber nicht die Anteile am Stammkapital ("share deal"), den sogenannte Mantel der GmbH, sondern er übernimmt den Betrieb mit dem vorhandenen Personal ganz oder teilweise ("asset deal"). Im Rahmen der sogenannten Merger-&-Akquisition-Aktivitäten kaufen neue Investoren den ehemaligen Betriebsteil eines Konzerns. Dabei passiert es nicht selten, dass auch der neue Erwerber insolvent wird.