9/7.1 Altersrente

Autor: Metz

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Altersrente verspricht, so erklärt er, dass er ihm ab einem bestimmten Zeitpunkt eine lebenslange Rente zahlen will. Allerdings hat der Gesetzgeber weder im BetrAVG noch in der steuerrechtlichen Vorschrift des § 6a EStG einen neuen Termin vorgegeben, zu dem die Altersrente fällig sein muss.

In alten Versorgungsordnungen wird häufig auf die gesetzliche Rente verwiesen. Diese war gem. § 235 SGB IV bis RGG 1999 für alle Männer zum 65. Lebensjahr und für Frauen zum 60. Lebensjahr fällig. Diese findet man häufig in sogenannten Gesamtversorgungsordnungen.

Altersgrenze

Nachdem das BAG festgestellt hatte, dass die unterschiedlichen Altersgrenzen gegen Art. 3 GG verstoßen, mussten die Arbeitgeber in den Versorgungsordnungen eine gemeinsame Altersgrenze für Männer und Frauen einführen. Diese liegt üblicherweise zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr und dem Ausscheiden aus dem Betrieb des Arbeitgebers.1)

Jedoch ist dieser Zeitpunkt nicht zwingend. In zahlreichen Versorgungsordnungen und insbesondere in Einzelzusagen von Leitenden haben die Arbeitgeber die Fälligkeit der Altersrente mit dem 60. oder 63. Lebensjahr vereinbart.