Im Folgenden finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Kurzarbeit, mit denen Berater während der Coronakrise konfrontiert sind. Die Antworten sind möglichst knapp und praxisnah formuliert.
Kurzarbeit kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden.
Gibt es keinen Betriebsrat, muss jeder einzelne Arbeitnehmer zustimmen. | ||||||
Gibt es einen Betriebsrat, kann dieser der Einführung der Kurzarbeit zustimmen. Zu ihrer Wirksamkeit muss die Betriebsvereinbarung den Umfang der Kurzarbeit genau benennen. Erforderlich sind mindestens
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1) | BAG, Urt. v. 18.11.2015 - 5 AZR 491/14, NZA 2016, 565. |
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