7/8.2.2 Kündigungsschutz nach dem HAG

Die ordentliche Kündigung eines in Heimarbeit Beschäftigten1) ist grundsätzlich möglich, ohne dass es einer § 1 KSchG entsprechenden sozialen Rechtfertigung bedarf. Kündigungsschutz erlangen die Betroffenen über §§ 29, 29a HAG in Form von Kündigungsfristen und Entgeltsicherungen.2)

§ 102 BetrVG findet (nur) dann Anwendung, wenn der in Heimarbeit Beschäftigte die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt und damit als Arbeitnehmer gilt.3)

7/8.2.2.1 Kündigungsfristen

Ordentliche und verlängerte Kündigungsfristen

Bei der ordentlichen Kündigung eines in HeimarbeitBeschäftigten sind besondere Fristen nach § 29 Abs. 1 -4 HAG einzuhalten, um dem Beschäftigten eine gewisse Planungssicherheit zu bieten.4)