7/8.2.4 Besondere Kündigungsschutzrechte bei Heimarbeit

Sonderregelungen

In Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte können im Einzelfall Kündigungsschutz nach

dem Mutterschutzgesetz, hier: § 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 4 MuSchG,

dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, hier: § 20 Abs. 2 i.V.m. § 18 BEEG,

dem SGB IX, hier: § 127 i.V.m. §§ 85  ff. SGB IX und

dem Arbeitsplatzschutzgesetz, hier: § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1  und 2 ArbPlSchG

genießen.

Dabei ist im Rahmen des Entgeltschutzes nach § 29 Abs. 7 HAG vor allem zu beachten, dass für schwerbehinderte Heimarbeiter eine erhöhte Mindestkündigungsfrist von vier statt zwei Wochen gilt, § 127 Abs. 2 SGB IX. Weibliche Beschäftigte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen von der Heimarbeitsvergabe ausgeschlossen werden, § 9 Abs. 4 MuSchG.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.04.2013