Autor: Schäfer |
Der Anwendungsbereich des SGB X ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelt. Er erstreckt sich auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch (SGB X) ausgeübt wird. Nach § 37 Satz 1 SGB I schließen Regelungen in den Besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs die Anwendung des SGB X nur aus, soweit sich aus ihnen etwas Abweichendes ergibt. Dieser Vorrang der speziellen Regelung gilt nicht für die §§ 1 - 17 und 31 -36 SGB I (§ 37 Satz 2 SGB I). Das 2. Kapitel des SGB X (Schutz der Sozialdaten, §§ 67 -85a SGB X) geht dessen 1. Kapitel (Verwaltungsverfahren, §§ 1 - 66 SGB X) vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhalts auf Sozialdaten erstreckt (§ 37 Satz 3 SGB I).
Das Verwaltungsverfahren hat die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden zum Gegenstand.
Primäre Rechtsquelle des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht ist vor allem das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X - "Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz"). Das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren deckt sich weitgehend mit dem Verwaltungsverfahren der inneren Verwaltung, dessen Rechtsquellen das
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