Autor: Senger-Sparenberg |
Das klassische Sozialhilferecht war bis zum 31.12.2004 in dem im Jahre 1962 in Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz (BSHG)1) geregelt. Am 01.01.2003 ist das
Die Zuweisung zu den jeweiligen Leistungssystemen, also zum SGB II bzw. zum SGB XII, erfolgt seit dem 01.01.2005 über das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit. Erwerbsfähige volljährige Hilfebedürftige erhalten dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II, nichterwerbsfähige volljährige Hilfebedürftige sind nach dem SGB XII anspruchsberechtigt.
Diese Reform, in der Folgezeit durch weitere, zahlreiche Änderungsgesetze fortgeführt,4) hat auch zu einer Änderung des Rechtswegs geführt. Zuständig für Streitverfahren im Zusammenhang mit der sind nunmehr die (§ Abs. Nr. 6a ).
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