12/1 Rechtsquellen des Sozialhilferechts des SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Das klassische Sozialhilferecht war bis zum 31.12.2004 in dem im Jahre 1962 in Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz (BSHG)1) geregelt. Am 01.01.2003 ist das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)2) in Kraft getreten. Beide Gesetze sind am 01.01.2005 durch die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe (§§ 190 ff. SGB III) und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige im SGB II ("Hartz-IV") einerseits und durch die Zusammenführung der klassischen Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung (nunmehr: §§ 41 ff. SGB XII) für nicht Erwerbsfähige im SGB XII aufgehoben worden.3)

Die Zuweisung zu den jeweiligen Leistungssystemen, also zum SGB II bzw. zum SGB XII, erfolgt seit dem 01.01.2005 über das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit. Erwerbsfähige volljährige Hilfebedürftige erhalten dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II, nichterwerbsfähige volljährige Hilfebedürftige sind nach dem SGB XII anspruchsberechtigt.

Diese Reform, in der Folgezeit durch weitere, zahlreiche Änderungsgesetze fortgeführt,4) hat auch zu einer Änderung des Rechtswegs geführt. Zuständig für Streitverfahren im Zusammenhang mit der sind nunmehr die (§ Abs. Nr. 6a ).