12/11.1 Sozialhilfe für Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten, § 23 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

12/11.1.1 Leistungen der Sozialhilfe

§ 23 SGB XII ist eine Sonderregelung, die den Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII für in Deutschland lebende Ausländer regelt.

Die Vorschrift unterscheidet nach der Art der begehrten bzw. möglichen Sozialleistung und modifiziert in Abhängigkeit hiervon teilweise den Anspruch des ausländischen Hilfesuchenden.

Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII), Hilfe bei Krankheit48 SGB XII), Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft50 SGB XII) und Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII) erhalten Ausländer nach der Grundregel des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in gleicher Weise wie deutsche Staatsangehörige. Das gilt nicht, wenn der ausländische Hilfesuchende einen Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat, § 23 Abs. 2 SGB XII.

Auf die übrigen sozialhilferechtlichen Leistungen in Form der Hilfe zur vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII), der Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII), der Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII), der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 - 60 ), der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ - ), der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ ), der Altenhilfe (§ ), der Blindenhilfe (§ ), der Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ ) sowie auf die Übernahme von Bestattungskosten (§ ) besteht . Die Gewährung dieser Hilfen steht vielmehr im des Sozialhilfeträgers, § Abs. Satz 3 .