12/12.2 Überblick über den Regelungsgehalt der §§ 93 und 94 SGB XII

Autor: Klatt

§ 94 SGB XII regelt als lex specialis den Sozialhilferegress bei Ansprüchen gegen nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete. § 93 SGB XII regelt den Sozialhilferegress von sonstigen Ansprüchen. Nicht erfasst von § 93 SGB XII sind Ansprüche gegen andere Leistungsträger i.S.v. § 12 SGB I; derartige Erstattungsansprüche richten sich nach den §§ 102 ff. SGB X.

Der Elternunterhalt folgt aus dem Anspruch auf Verwandtenunterhalt gem. §§ 1601 ff., 1589 BGB, beruht jedoch auf einem abgeschwächten Unterhaltsrechtsverhältnis, weil das Kind durch Aufwendungen für eigene Kinder und seine gesetzlichen Rentenbeiträge seine Verpflichtungen gegenüber der älteren Generation bereits weitgehend erfüllt hat.2) Grundsätzlich haben Eltern einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt gem. § 1610 Abs. 1 BGB, wobei sich ihr Bedarf nach ihrer eigenen individuellen Lebensstellung richtet; in welcher Höhe der Unterhalt tatsächlich zu zahlen ist, hängt jedoch regelmäßig von der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes und damit von dessen unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen und Vermögen ab, denn Unterhalt muss nur zahlen, wer leistungsfähig i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB ist.

Das Rückgriffsverfahren ist zweistufig ausgestaltet: