12/12.3 Rechtswahrungsanzeige

Autor: Klatt

§ 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass der Sozialhilfeträger den übergegangenen Unterhalt für die Vergangenheit - außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts (Verzug) - nur von der Zeit an fordern kann, zu welcher er den Unterhaltspflichtigen von der Erbringung der Sozialhilfe schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Bei einer solchen Rechtswahrungsanzeige handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Daher sind Widerspruch und Klage hiergegen nicht statthaft, also unzulässig.

Zweck der Rechtswahrungsanzeige ist es, den Unterhaltsschuldner darauf vorzubereiten, dass er mit einer Inanspruchnahme für Unterhaltsleistungen rechnen muss (Warnfunktion) und dass kein Vertrauenstatbestand dahingehend entsteht, dass die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht mehr berührt werden könnten. Andererseits soll der potentielle Unterhaltsschuldner nicht mit einer Unterhaltsforderung für einen zurückliegenden längeren Zeitraum überrascht werden.

Eine Bezifferung der Unterhaltsforderung bereits in der Rechtswahrungsanzeige ist nicht erforderlich und dürfte auch kaum möglich sein, weil der Sozialhilfeträger sich in aller Regel erst im Zuge des mit der Rechtswahrungsanzeige verbundenen Auskunftsverlangens einen Überblick über die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verschaffen kann.

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