12/12.4 Auskunftsanspruch, § 117 SGB XII

Autor: Klatt

12/12.4.1 Öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch

Eltern und Kinder können nach § 1605 Abs. 1 BGB voneinander Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verlangen, soweit dies zur Feststellung ihres Unterhaltsanspruchs bzw. ihrer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Daran fehlt es, wenn der Unterhaltsbedarf aus anderen Mitteln in vollem Umfang befriedigt werden kann.5)

Die Vorschrift des § 117 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den früheren § 116 BSHG und regelt die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung. Die neu aufgenommenen Abs. 2 und 3 gehen auf den Vermittlungsausschuss zurück.6) Ergänzt wurde die Regelung dahingehend, dass auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz auskunftspflichtig sind (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).