12/2.2 Allgemeine Grundsätze der Sozialhilfe

Autor: Senger-Sparenberg

Die Sozialhilfe stellt im System der sozialen Sicherungen neben der Grundsicherung für Arbeitsuchende (geregelt im SGB II) ein zweites Sicherungssystem für diejenigen Menschen dar, die ihre individuelle Notlage nicht durch Selbsthilfe oder durch die Hilfe anderer, insbesondere Angehöriger oder anderer Sozialleistungsträger, beseitigen können (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Verfassungsrechtlich verankert ist die Sozialhilfe im Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) i.V.m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).

Mit dem SGB XII hat der Gesetzgeber folgende Gestaltungsprinzipien verfolgt:1)

Einmalige Leistungen werden im Regelfall pauschaliert in den Regelbedarf einbezogen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).

Durch eine zielorientierte Beratung und Unterstützung nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns sollen auch nicht erwerbsfähige Hilfeempfänger in die Lage versetzt werden, ohne Sozialhilfe leben zu können1 Satz 1, 2 SGB XII).