12/2.3 Strukturprinzipien der Sozialhilfe

Autor: Senger-Sparenberg

12/2.3.1 Bedarfsdeckungsgrundsatz und damit in Zusammenhang stehende weitere Grundsätze

Der Bedarfsdeckungsgrundsatz (vgl. §§ 9 Abs. 1, 18, 27-29 SGB XII) ist eines der tragenden Strukturprinzipien des Sozialhilferechts. Die Sozialhilfe muss so beschaffen und bemessen sein, dass durch sie der gegenwärtige materielle sozialhilferechtliche Bedarf vollständig befriedigt werden kann. Er bestimmt zugleich das Maß und den Umfang der Hilfe. Grundsätzlich gilt dabei das "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Eine nur teilweise Bedarfsdeckung in Form eines Zuschusses oder Leistungen für die Vergangenheit widersprechen dem Bedarfsdeckungsgrundsatz.

Folge des Bedarfsdeckungsprinzips ist, dass der Anspruch des Leistungsberechtigten nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Stirbt der Leistungsberechtigte, so verfallen rückständige Sozialhilfeleistungen.

Da die Sozialhilfe nur eine gegenwärtige Notlage beheben will, kann die Sozialhilfe grundsätzlich nicht nachträglich (rückwirkend) für die Vergangenheit gewährt werden. Wer aus Unkenntnis oder falscher Scham keinen Antrag stellt, hat rückwirkend somit keine Ansprüche. Ausnahme: Der Sozialhilfeträger erfährt anderweitig vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen, § 18 Abs. 1 SGB XII (vgl. hierzu Teil 12/2.3.4).