12/4.1 Notwendiger Lebensunterhalt

Autor: Senger-Sparenberg

12/4.1.1 Notwendiger Lebensunterhalt, § 27a SGB XII

Nach § 19 Abs. 1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (= §§ 27 - 40 SGB XII) zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst der für die Gewährung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile), die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche (§ 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Für Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch (§ 27a Abs. 1 Satz 3 SGB XII).