Autor: Senger-Sparenberg |
Die am 06.05.1956 geborene, derzeit erwerbsunfähige Frau P lebt mit ihrem Ehemann, der eine Regelaltersrente von 775,84 Euro bezieht, in häuslicher Gemeinschaft. Die angemessenen Kosten der Unterkunft betragen 470 Euro zzgl. Heizkosten i.H.v. 127,75 Euro monatlich. Frau P verfügt ebenso wenig wie ihr Ehemann über Einkommen oder Vermögen. Sie selbst hat Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 250,14 Euro monatlich. Frau P leidet unter einer Lebererkrankung, sie muss daher eine besondere, kostenaufwendige Krankenkost zu sich nehmen.
Problemkreis: Höhe der Ansprüche nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 - 40 SGB XII); Anrechnung von Einkommen des Ehegatten.
1. Zunächst ist der Gesamtbedarf der Eheleute P zu ermitteln:
Der Regelbedarf für Herrn und Frau P beträgt jeweils 401 Euro (Regelbedarfsstufe 2) monatlich, zusammen also 802 Euro.
Für Frau P ist zusätzlich ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII) anzuerkennen, der hier angemessen 44,60 Euro (10 % der Regelbedarfsstufe 1) monatlich beträgt.
Die Heizkosten (127,75 Euro) sind um die Pauschale für den Warmwasseranteil (§ 30 Abs. 7 SGB XII) um 8,95 Euro auf 118,80 Euro zu kürzen.
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