12/4.2 Regelbedarfe und Regelsätze, §§ 27a, 28 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Der gesamte notwendige Lebensbedarf nach § 27a Abs. 1 SGB XII ergibt den monatlichen Regelbedarf27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen (§ 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Mit Wirkung zum 01.01.2021 wurde § 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII weitergehend präzisiert. Nach Nr. 1 sind bei Kindern und Jugendlichen weiterhin die altersbedingten Unterschiede und nach Nr. 2 bei Erwachsenen die Art der konkret bewohnten Unterkunft sowie der Umstand, ob der Erwachsene als Single oder in einer Paarbeziehung lebt, zu berücksichtigen.

Zur Deckung der Regelbedarfe sind monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Abweichend geregelt - also nicht über den Regelbedarf abgedeckt (siehe § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII : "mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt") - sind Leistungen für Unterkunft und Heizung (§§ 35 - 36 SGB XII), zusätzliche Bedarfe (§§ 30 - 33 SGB XII) sowie Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§§ 34 -34b SGB XII).

Eine abweichende Bestimmung gilt für Leistungsberechtigte, die sich in (stationären) Einrichtungen i.S.v. § 27b SGB XII aufhalten.