12/4.4 Mehrbedarf, § 30 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Die Regelsätze sollen nur den Regelbedarf pauschaliert abdecken, der unter bestimmten Voraussetzungen aber höher oder niedriger zu bemessen ist. Der Gesetzgeber hat für bestimmte Situationen bzw. für verschiedene Gruppen von hilfesuchenden Personen pauschalierend Mehrbedarfszuschläge in § 30 SGB XII geregelt.

So wird Personen, die

die Regelaltersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), sowie Personen, die

zwar die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, aber voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII),

ein Mehrbedarf von 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, wenn sie das Merkzeichen "G" besitzen. Bestimmungen zum Erreichen der Regelaltersgrenze finden sich in § 41 Abs. 2 SGB XII. Die Regelaltersgrenze von 65 Jahren wird für Personen, die nach dem 01.01.1947 geboren sind, schrittweise angehoben.

Auch nach der zum 07.12.2006 erfolgten Gesetzesänderung setzt die Zuerkennung eines pauschalierten Mehrbedarfs den Nachweis des Nachteilsausgleichs durch Bescheid bzw. Ausstellung des Schwerbehindertenausweises voraus. Der Gesetzgeber hat ersichtlich mit der Gesetzesänderung den Zeitpunkt für die Gewährung des Mehrbedarfs für die Vergangenheit nicht eröffnen wollen.8)