12/4.6 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit sie das um Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 1-3 SGB XII bereinigte Einkommen übersteigen (§ 32 Abs. 1 SGB XII).

Nach § 32 Abs. 2 SGB XII werden u.a. für Weiterversicherte i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und für Rentenantragsteller nach § 189 SGB V die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge als laufende Leistungen übernommen.

Bei Personen, denen Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Abs. 2 SGB XII als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Abs. 1 SGB V als angemessen.

Beiträge freiwillig versicherter Personen können nach § 32 Abs. 4 SGB XII nur übernommen werden, soweit sie angemessen sind oder wenn die Leistungsberechtigung auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel, §§ 27 - 40 SGB XII) voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht (§ 32 Abs. 4 Satz 3 SGB XII). Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird (§ 32 Abs. 4 Satz 4 SGB XII).