12/4.9 Gemeinsamer Haushalt/eheähnliche Lebensgemeinschaft

Autor: Senger-Sparenberg

§ 39 Satz 1 erster Halbsatz SGB XII enthält die gesetzliche Vermutung, dass Personen bei Zusammenleben in einer Wohnung gemeinsam einen Haushalt führen (Haushaltsgemeinschaft). Eine Widerlegung dieser Vermutung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine Person gegenüber der anderen in geringerem Umfang zur Haushaltsführung beiträgt. Die Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Person mit Unterbringung in einer stationären Einrichtung) kommt erst dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. Das Gericht muss die Frage, ob die gesetzliche Vermutung widerlegt ist, erst dann prüfen, wenn der qualifizierte Sachvortrag des beklagten Sozialleistungsträgers zu den Auswirkungen der Behinderung auf die Fähigkeit zur Beteiligung an der Haushaltsführung Anlass gibt.12)

Darüber hinaus hat das BSG das Merkmal der Eigenständigkeit der Haushaltsführung präzisiert und ausgeführt, dass dieses nicht losgelöst von den Fähigkeiten eines behinderten Menschen beurteilt werden kann. Eine eigenständige Haushaltsführung ist gegeben, wenn der behinderte Mensch nach Aufforderung und ggf. Anleitung/Überwachung der Eltern oder eines Dritten im Rahmen des ihm Möglichen Tätigkeiten im Haushalt verrichtet oder auf die Gestaltung der Haushaltsführung Einfluss nimmt.13)