12/5.1 Einkommensbegriff, § 82 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Der Einkommensbegriff wird in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII definiert. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert mit Ausnahme u.a. der Leistungen nach dem SGB XII selbst, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Maßgeblich ist nicht, für welche Zeiträume die Einkünfte zufließen, sondern allein, wann sie tatsächlich zufließen (sog. Zuflusstheorie).1)

Sozialhilferechtlich ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazuerhält, Einkommen und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ist von erheblicher Bedeutung, weil das SGB XII ebenso wie das SGB II diese unterschiedlichen Bewertungsgrundsätzen (vgl. §§ 82 - 84 SGB XII einerseits und §§ 90 f. SGB XII andererseits) unterstellt.2)