Autor: Senger-Sparenberg |
Nach § 83 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen angerechnet, als die Sozialhilfe demselben Zweck dient (z.B. Wohngeld, Ausbildungsförderung).5) Schmerzensgelder werden nach § 83 Abs. 2 SGB XII nicht angerechnet. Zuwendungen bleiben gem. § 84 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen ebenso anrechnungsfrei.
Eine "Motivationszuwendung" der freien Wohlfahrtspflege bleibt bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt (Zuwendung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).6)
Bei Minderjährigen ist das Kindergeld nunmehr dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird, vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bei volljährigen Kindern7) und bei Minderjährigen, soweit es zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht benötigt wird, ist es Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils.8)
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|