12/5.2 Anrechnung von Einkommen und Einkommensbereinigung

Autor: Senger-Sparenberg

Nach § 83 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen angerechnet, als die Sozialhilfe demselben Zweck dient (z.B. Wohngeld, Ausbildungsförderung).5) Schmerzensgelder werden nach § 83 Abs. 2 SGB XII nicht angerechnet. Zuwendungen bleiben gem. § 84 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen ebenso anrechnungsfrei.

Eine "Motivationszuwendung" der freien Wohlfahrtspflege bleibt bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt (Zuwendung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).6)

Bei Minderjährigen ist das Kindergeld nunmehr dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird, vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bei volljährigen Kindern7) und bei Minderjährigen, soweit es zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht benötigt wird, ist es Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils.8)