12/6.1 Begriff des Vermögens

Autor: Senger-Sparenberg

Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht nur von dem Nichtvorhandensein von Einkommen, sondern auch davon abhängig, dass der Hilfebedürftige über kein ausreichendes Vermögen verfügt, aus dem er vorrangig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Das bedeutet also, dass das Sozialamt in jedem Einzelfall prüfen muss, ob das Vermögen des Hilfesuchenden einer Sozialhilfegewährung entgegensteht.

Regelungen über den Einsatz von Vermögen finden sich in

§ 90 SGB XII (Einzusetzendes Vermögen) und

§ 91 SGB XII (Darlehen)

mit weiteren Einzelheiten in der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ("Barbetragsverordnung").1)

Vermögen sind alle Gegenstände in Geld oder Geldeswert mit längerfristiger Anlage- oder Nutzungsfunktion, die im Unterschied zum Einkommen (siehe Teil 12/5.1) im Bestand des Hilfesuchenden bereits vorhanden sind.2) Hierzu zählen beispielsweise:

Grundstücke;

grundstücksgleiche Rechte (z.B. Hypotheken, Nießbrauchsrechte, Wohnrechte);

Forderungen gegen Dritte (Darlehensrückforderungsansprüche, Guthaben auf Bankkonten und Sparbüchern);

Aktien, Pfandbriefe und sonstige Wertpapiere;

Pkws;

Schmuck und Kunstgegenstände;

Hausrat;