12/6.2 Verwertbarkeit des Vermögens

Autor: Senger-Sparenberg

Nach der Grundregel des § 90 Abs. 1 SGB XII hat der Hilfebedürftige das gesamte verwertbare Vermögen vorrangig vor der Gewährung von Sozialhilfe zu verbrauchen (Nachrangprinzip der Sozialhilfe; siehe Teil 12/2.3.3).

Verwertbarkeit ist gegeben, wenn das Vermögen für den Lebensunterhalt, ggf. durch Veräußerung, Beleihung, Kündigung o.Ä., in absehbarer Zeit für den Lebensunterhalt aktiviert werden kann.3)

Die Verwertbarkeit kann aus rechtlichen oder aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen sein. Rechtliche Gründe sind z.B. Veräußerungs- oder Verfügungsbeschränkungen oder eine vorherige Abtretung. Allerdings greift der Einwand, über Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils nicht verfügen zu können, weil hierzu die vorherige Zustimmung des Ehegatten erforderlich ist, nicht durch.4) Wirtschaftliche Unverwertbarkeit kann vorliegen, wenn die aktuelle Verwertung zu einem Erlös führt, der in einem groben Missverhältnis zu dem eigentlichen Vermögenswert steht.5)

Unverwertbarkeit liegt nicht vor, wenn aus einer Erbschaft Vermögenswerte zufließen. Sie sind in vollem Umfang einzusetzen, sofern keine Ausnahme nach § 90 Abs. 2 vorliegt.