Autor: Senger-Sparenberg |
Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 - 46) erhalten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
das 65. Lebensjahr vollendet haben oder |
das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. |
Grundsicherungsleistungen sind - dies macht die Aufzählung in § 8 Nr. 2 SGB XII deutlich - Sozialhilfeleistungen, denen ein Leistungsäquivalent der Bezugsberechtigten, beispielsweise durch Beitragszahlung, nicht gegenübersteht. Die Grundsicherung ist steuerfinanziert.
Zu den anspruchsberechtigten Personen zählen zunächst Personen, die die sogenannte Regelsaltersgrenze erreicht haben. Die Regelaltersgrenze ist nicht mehr starr auf die Vollendung eines bestimmten Lebensalters (zuletzt: das 65. Lebensjahr) festgelegt, sondern ist für jeden Leistungsberechtigten aus der in § 41 Abs. 2 SGB XII inkorporierten Tabelle zu entnehmen. Das Mindestalter beträgt 65 Lebensjahre. Für Geburtsjahrgänge nach 1947 wird diese Altersgrenze schrittweise angehoben. Ebenso wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sind Grundsicherungsleistungen davon abhängig, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann.
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